Erbschafts-Planer
Vergleichen Sie 4 Wege der Vermögensübertragung mit echten Steuersätzen nach ErbStG §19. Erfahren Sie, wie viel Steuer Sie sparen können – und wo Verkaufszwang droht.
Ihr Alter
Mögliche Schenkungszyklen
3 × Freibeträge
Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Je früher Sie anfangen, desto mehr Zyklen.
Empfänger
Bei „Gleicher Anteil" wird das Vermögen gleichmäßig aufgeteilt. Bei „Vermächtnis" erhalten Empfänger einen festen Betrag – der Rest geht an die übrigen Erben.
Berliner Testament
Immobilien
Keine Immobilien
Bankvermögen & Sonstiges
Kernaussagen
Gleiches Gesetz: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – selbes Gesetz (ErbStG), gleiche Sätze, gleiche Freibeträge. Nur der Zeitpunkt ist anders.
Verkaufszwang: Geld über den Freibeträgen zu schenken ist bezahlbar. Aber Erbschaftsteuer auf eine Immobilie zahlen müssen, wenn kein Bargeld da ist → Verkaufszwang.
Fairness: Geld lässt sich fair teilen. Immobilien nicht.
Familienheim: Selbstgenutzte Immobilie kann steuerfrei an den Ehepartner übergehen (§13 ErbStG, 10 Jahre Wohnpflicht).
Steuerklassen
Klasse I (7–30%) · Ehepartner 500k, Kinder 400k, Enkel 200k
Klasse II (15–43%) · Geschwister, Schwiegerkinder: je 20k
Klasse III (30–50%) · Lebensgefährte, Freunde: je 20k
Marktwert vs. steuerliche Bewertung
Dieser Planer arbeitet mit Ihren geschätzten Werten. In der Praxis unterscheidet man zwei Bewertungen:
Steuerliche Bewertung (Finanzamt)
Nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Das Finanzamt berechnet den Wert mit Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Oft höher als der Marktwert. Bestimmt die Höhe der Steuer.
Marktwert (Verkehrswert)
Was die Immobilie am Markt bringt. Für Verkauf, Erbteilung, Pflichtteil. Hat nichts mit der steuerlichen Bewertung zu tun. Ermittelt durch Makler/Gutachter.
Empfehlung: Lassen Sie den Steuerberater die steuerliche Bewertung prüfen und den Makler den Marktwert ermitteln. Beide Werte können erheblich voneinander abweichen.
ErbenKompass bietet Orientierung – keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Alle Berechnungen sind Schätzungen auf Basis öffentlicher Steuertabellen.
Rechenbasis & Quellen
Stand: Februar 2026. Steuerklassen und Freibeträge nach ErbStG §15–§16, Steuertarif nach ErbStG §19, Meldefrist nach ErbStG §30. Pflichtteil nach BGB §2303, Pflichtteilsergänzung nach BGB §2325. Nießbrauch-Vervielfältiger nach BewG §14. Dieses Ergebnis ist eine überschlägige Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung durch Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.